Hier finden Sie die häufig gestellten Fragen
(engl. frequently asked questions FAQ) und die Antworten dazu

Schliessen sich Umweltschutz und Wirtschaftswachstum gegenseitig aus?

Wirtschaftswachstum und Umweltschutz können in Übereinstimmung gebracht werden, unter anderem durch moderne Technologien (z.B. MINERGIE-Standard). Keinesfalls ist umweltgerechtes und gesetzeskonformes Bauen ein Hinderungsgrund für Wirtschaftswachstum. Einige Branchen (z.B. Tourismus) profitieren auch ganz direkt von einer intakten Umwelt.

Ist das Verbandsbeschwerderecht ein Vetorecht?

Eine Vetofunktion kann eine Verbandsbeschwerde immer nur dann haben, wenn das vorliegende Projekt nicht rechtskonform ist. Letztlich entscheiden aber immer Behörden und Gerichte darüber, ob den Beschwerden der Umweltorganistaionen stattgegeben werden muss.

Warum braucht es das Verbandsbeschwerderecht?

Das Verbandsbeschwerderecht ist ein wichtiges gesetzliches Instrument, das den Vollzug der Umweltgesetzgebung fördert. Die Erhaltung der Natur ist ein öffentliches Interesse, das oft mit privaten, insbesondere wirtschaftlichen Interessen kollidiert. Das Beschwerderecht ermöglicht es Umweltorganisationen, für die Natur die Rolle des Anwalts zu übernehmen.

Blockiert das Verbandsbeschwerderecht Bauvorhaben?

Verzögerungen in Baubewilligungen treten vor allem dann auf, wenn die eingereichten Projekte unvollständig oder unklar sind, oder Konflikte mit Bestimmungen des Umweltrechts vorliegen. Auf das Gesamtvolumen der Bautätigkeit und der Investitionen in der Schweiz hat das Verbandsbeschwerderecht keinen Einfluss.

Missbrauchen die Umweltorganisationen das Beschwerderecht?

Die hohe Erfolgsquote der Beschwerden von Umweltverbänden zeigt gerade das Gegenteil, nämlich dass deren Argumente objektiv-rechtlicher Natur sind. Zudem sind per 1. Juli 2007 vom Parlament die gesetzlichen Grundlagen erheblich verschärft worden. Vorwürfe des Missbrauchs können künftig noch einfacher entkräftet werden.

Gibt es Zahlungen an die Umweltorganisationen?

Zahlungen an Umweltorganisationen sind vom Gesetz her schlicht verboten. Ebenso sind Konventionalstrafen zur Sicherung von Vereinbarungen gemäss geltenden Rechtsgrundlagen nicht erlaubt. Die Umweltorganisationen begrüssen diese restriktiven Regelungen, denn sie wollen ihre hohe Glaubwürdigkeit erhalten.

Wieviele Einsprachen und Beschwerden sind erfolgreich?

62% der von den berechtigen Organisationen geführten Beschwerden wurden von 1996 bis 2005 von kantonalen Verwaltungsgerichten und vom Bundesgericht gutgeheissen (Untersuchung Universität Genf). Details finden Sie unter "Rechtsgrundlagen".

Welche Organisationen sind einspracheberechtigt?

Die gemäss NHG und USG beschwerdeberechtigten Organisationen werden vom Bundesrat in der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Organisationen festgelegt. Details finden Sie unter "Rechtsgrundlagen".

 

Gut dokumentierte Fallbeispiele sowie Medienmitteilungen und Nachrichten finden Sie unter "Fallbeispiele" und "Aktuell" sowie in den Jahresstatistiken.

 

Aqua Viva, Archäologie Schweiz, Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz, Alpen-Initiative, Equiterre, Greenpeace, Greina-Stiftung, Helvetia Nostra/Fondation Franz Weber, Mountain Wilderness, Naturfreunde Schweiz, Praktischer Umweltschutz Schweiz, Pro Natura, Rheinaubund, SAC-Schweizer Alpenclub, Schweizerische Energie-Stiftung, Schweizerischer Fischerei-Verband, Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung, Schweizer Heimatschutz, Schweizer Wanderwege SAW, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, SVS/BirdLife Schweiz, VCS Schweiz, WWF.