Einkaufszentrum Stadion Zürich: Ursprüngliche Fahrtenzahl quasi halbiert!

 

Der begründete Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts liegt nun vor.

Das Verwaltungsgericht stellt fest: "Gemäss den vorstehenden Erwägungen läuft ein Fahrtenmodell, welches mehr als 2,17 Mio. Fahrten pro Jahr zulässt auf eine von vornherein ungenügende Emissionsbeschränkung hinaus und verletzt deshalb Bundesrecht (Art. 11 Abs. 3 USG)." Das Verwaltungsgericht hebt deshalb den Regierungsratsentscheid bezüglich der Fahrtenzahl von 2, 7 Mio Fahrten pro Jahr auf: "Indem der Regierungsrat eine höhere Fahrtenzahl pro Jahr für zulässig erklärt hat, hat er demnach das ihm bei der Festsetzung der verschärften Emissionsbegrenzung zustehende Ermessen überschritten, weshalb sein Entscheid insoweit aufzuheben ist." Erst recht gilt dies natürlich auch für die ursprüngliche Bestimmung im Gestaltungplan, wo der Zürcher Stadtrat noch 3.4 Millionen Fahrten festgelegt hatte. Die Baubehörde ist nun aber nicht frei, eine Fahrtenzahl im vom Verwaltungsgericht vorgebenen Rahmen von 1.3 bis 2.17 Millionen Fahrten zu definieren. Dazu das Ver-waltungsgericht: "Wie angemerkt werden mag, ist das Ermessen bei der Festlegung der verschärften Emissionsbegrenzung pflichtgemäss auszuüben (...)." Ein wichtiges Kriterium ist dafür die Rechtsgleichheit. "Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit ist allerdings zu beachten, dass das Verkehrskonzept Zürich West ausdrücklich vorgibt, die Parkplatzzahl gemäss der Parkplatzverordnung dürfe nicht im Maximum ausgeschöpft werden." In der Folge zitiert das Verwaltungsgericht aus diesem Verkehrskonzept, das eine planerische Vorgabe darstellt: "Die Nachfrageplanung macht einer Angebotsplanung Platz. Prinzipiell wird das Minimum aus der Parkplatzverordnung angewendet; somit bleibt für unvorhergesehene mittelfristige Nutzungsänderungen eine gewisse Kapazitätsreserve vorhanden." Das Verwaltungsgericht folgert daraus: "Ein restloses Ausschöpfen des Ermessenspielraums nach oben würde daher den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzen." In konkreten Fällen hat sich die Baubehörde an den Grundsatz der Verkehrsminimierung gehalten. So hat die Bausektion des Zürcher Stadtrates bei der Bewilligung der Überbauung ‚puls 5’, die Parkplatzzahl der öffentlichen Nutzungen auf das Minimum beschränkt, bei der Festlegung des Gestaltungsplans Toni-Areal wurde die Parkplatzzahl für öffentliche Nutzungen sogar unter dem Minimum (50% statt der minimmal erforderlichen 60%) festgelegt. Vorgaben, die es nun zu beachten gilt. Seit dem Stadtratsentscheid wurde die Verkehrsmenge, also die festgesetzte Fahrtenzahl von 3.4 Millionen Fahrten für das Einkaufszentrum Stadion Zürich auf dem Rechtsweg quasi halbiert. Dies war den konsequenten Einsatz der Anwohnerschaft und des VCS Zürich wert. Für Rückfragen: Gabi Petri/Markus Knaus

 

Aqua Viva, Archäologie Schweiz, Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz, Alpen-Initiative, Equiterre, Greenpeace, Greina-Stiftung, Helvetia Nostra/Fondation Franz Weber, Mountain Wilderness, Naturfreunde Schweiz, Praktischer Umweltschutz Schweiz, Pro Natura, Rheinaubund, SAC-Schweizer Alpenclub, Schweizerische Energie-Stiftung, Schweizerischer Fischerei-Verband, Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung, Schweizer Heimatschutz, Schweizer Wanderwege SAW, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, SVS/BirdLife Schweiz, VCS Schweiz, WWF.