Eingriff durch Natelantenne in geschützter Moorlandschaft vermieden! Die SL erhält vom Bundesgericht vollumfänglich Recht

 

Grosse Zufriedenheit für den Landschaftsschutz! Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Orange Communications SA in Sachen Mobilfunkantenne in der Moorlandschaft Gurnigel/Gantrisch vollumfänglich aus Landschaftsschutzgründen ab. Damit konnte ein erheblicher Eingriff sowie eine gefährliche Präjudizwirkung vermieden werden.

Die Orange Communications SA plante in der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Gurnigel/Gantrisch eine 30 Meter hohe Mobilfunkantenne, die mit Antennen und 4 Hohlspie-geln ausgerüstet worden wäre. Diese Antenne wäre in der Nähe des Berghauses Gurnigel (Gemeinde Rüeggisberg) auf einer bewaldeten Krete zu stehen gekommen und von weitem einsehbar gewesen (die Baumwipfel wären um ca. 8-10 m überragt worden). Diese Lage hätte – wie dies auch das Bernische Verwaltungsgericht in Gutheissung der Beschwerde der SL und des Buwal klar bestätigte– eine wesentliche Beeinträchtigung der natürlichen Landschaftsform und damit des Eigenwertes der Gesamtlandschaft mit sich gebracht.
Das Bundesgericht (1. Öffentlich-rechtliche Abteilung) hält in seinem Entscheid vom 23. September 2003 fest, dass gemäss Bundesverfassung für die Moorbiotope und Moorlandschaften ein absolutes Veränderungsverbot besteht, das grundsätzlich keinen Raum für eine Interessenabwägung belässt. Gemäss den Erwägungen besteht in den Moorlandschaften nur ein "sehr enger Raum" für zulässige Nutzungen, und diese müssen zudem schutzzielverträglich sein. Das Bundesgericht schützt nun die Argumentation des Verwaltungsgerichtes, der SL und des Buwal, wonach diese exponierte Antenne dem Schutzziel nicht gerecht werde: "Der projektierte Mobilfunkmast mit Antennen und Hohlspiegel stellt einen technischen Fremdkörper in der natürlichen Landschaft dar, die durch ihren rauhen, insgesamt nur wenig berührten Charakter geprägt ist." Das Gericht hält weiter fest, dass "grundsätzlich jede zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu verhindern" sei. Zudem müsse auch die Präjudizwirkung bedacht werden. Die Orange Comm. SA verwies auf eine bereits bewilligte Swisscom-Mobilfunkantenne beim Ottenleuenbad sowie die im Jahr 2000 bewilligte Biathlon-Schiessanlage und pochte auf Rechtsgleichbehandlung. Das Bundesgericht zog zwar die Rechtmässigkeit der Bewilligung der Biathlonanlage in Zweifel, lehnte aber einen Anspruch auf eine gesetzwidrige Bewilligung des Vorhabens der Orange Comm. SA ab. Die bestehende Swisscomantenne sei zudem aufgrund ihrer viel kleineren Dimension nicht mit der geplanten Antenne zu vergleichen.
Die SL erwartet nun, dass die Mobilfunkbranche mit diesem Entscheid die Natur- und Landschaftsschutzinteressen stärker als bisher berücksichtigt.

 

Aqua Viva, Archäologie Schweiz, Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz, Alpen-Initiative, Equiterre, Greenpeace, Greina-Stiftung, Helvetia Nostra/Fondation Franz Weber, Mountain Wilderness, Naturfreunde Schweiz, Praktischer Umweltschutz Schweiz, Pro Natura, Rheinaubund, SAC-Schweizer Alpenclub, Schweizerische Energie-Stiftung, Schweizerischer Fischerei-Verband, Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung, Schweizer Heimatschutz, Schweizer Wanderwege SAW, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, SVS/BirdLife Schweiz, VCS Schweiz, WWF.