Wegweisender Entscheid: Staatsrat heisst Beschwerde der SL gut – Bewilligung der KBK für Umbau Stallscheune in Ferienhaus war nicht rechtens

 

Die SL erhob 1990 (!!) Einsprache gegen das Baugesuch für einen Umbau einer Stallscheune in ein Ferienhaus ausserhalb der Bauzone in Fieschertal VS. Nachdem das damalige Verfahren vor dem Staatsrat 1993 endete (Gutheissung der Beschwerde der SL) und die Angelegenheit an die Kantonale Baukommission (KBK) zurückgewiesen wurde, benötigte letztere ganze 8 Jahre (!), um entgegen der Meinung der Kantonalen Heimatschutzkommission (KHK) die Baubewilligung wiederum zu erteilen. Die SL erhob daraufhin wieder Einsprache und am 31. Juli 2002 auch Beschwerde, die nun soeben vom Staatsrat vollumfänglich gutgeheissen wurde (Entscheid vom 13. August 2003).

In der Sache ging es um eine Stallscheune, die in einer Lawinengefahrenzone liegt (Grenzgebiet der blauen zur roten Zone, der Zugang zur Baute wäre ganz in der roten Zone) und deshalb bergseits um 3 m hätte verlängert und untermauert werden müssen. Zudem hätte eine bergseitige Aufschüttung vergrössert werden müssen. Das Gebäude ist im Hinweisinventar der Gemeinde als nicht schutzwürdig bezeichnet worden. Auch die KHK verneinte die Schutzwürdigkeit. Die KBK hingegen bezeichnete das Gebäude als schutzwürdig mit der pauschalen Begründung, dass diese Stallscheunen die Landschaft prägen und daher grundsätzlich schutzwürdig seien. Mit dieser undifferenzierten Begründung würden letztlich sämtliche ungenutzten Stallscheunen des Wallis für den Umbau zu einem Ferienhaus freigegeben, was klar bundesrechtswidrig wäre und die traditionelle Streusiedlungslandschaft zu banalen Ferienhauslandschaften umfunktionieren würde. In einem nun wegweisenden Entscheid stoppt der Staatsrat diese nonchalante Praxis der KBK, in dem sie auch den mehrfach kritisierten Staatsratsbeschluss vom 22. Dezember 1993, welcher der KBK die Hoheit für die Schutzverfügungen übertrug, nun quasi aufhob und als massgebliche Rechtsgrundlage das eidgenössische Raumplanungs-gesetz von 1998 und den Richtplan VS bezeichnete. Dementsprechend muss eine besondere (und nicht nur allgemeine) Schutzwürdigkeit des Gebäudes gegeben sein und die Vormeinung der KHK hat als Grundlage für die KBK-Beurteilung zu gelten. Im vorliegenden Falle war weder die besondere Schutzwürdigkeit gegeben, noch entsprach das Umbaugesuch (aufgrund der Auflagen betreffend Objektschutz) dem Prinzip der Wahrung der Gestalt. Zudem sei die Gebäudeerweiterung nicht mit Art. 24d RPG vereinbar. Schliesslich besteht betreffend Gefahrenzone gemäss Staatsrat "ein erhebliches öffentliches Interesse, aus Sicherheitsgründen neue Bauten und Anlagen, insbesondere Bauten, in denen sich Menschen aufhalten können, in einem solchen Gebiet zu verhindern”. Die SL erwartet nun, dass die KBK endlich mit der nötigen Effizienz und Sorgfalt die Baugesuche prüft und die Schutzwürdigkeit gemäss Bundesrecht und Richtplan nur in engem denkmalpflegerischen und landschaftsschützerischen Sinne anerkennt. Mit der Schutzwürdigkeitserklärung soll der Eigentümer nicht einfach nur das Recht zu einem Umbau (und einer erheblichen Wertsteigerung) erhalten, sondern auch die Pflicht den besonderen Schutzwert des Gebäudes und der umliegenden Landschaft zu wahren. Für die Schutzwürdigkeit ist zudem einzig und allein die KHK zuständig. Beides entspricht übrigens auch vollumfänglich der Praxis des Kantons Bern und der neuen Praxis des Kantons Tessin. Umbauten in Gefahrenzonen sind zudem unverantwortlich und grundsätzlich zu untersagen. STIFTUNG LANDSCHAFTSSCHUTZ SCHWEIZ (SL) Raimund Rodewald, Dr. phil. Biol., Geschäftsleiter

 

Aqua Viva, Archäologie Schweiz, Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz, Alpen-Initiative, Equiterre, Greenpeace, Greina-Stiftung, Helvetia Nostra/Fondation Franz Weber, Mountain Wilderness, Naturfreunde Schweiz, Praktischer Umweltschutz Schweiz, Pro Natura, Rheinaubund, SAC-Schweizer Alpenclub, Schweizerische Energie-Stiftung, Schweizerischer Fischerei-Verband, Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung, Schweizer Heimatschutz, Schweizer Wanderwege SAW, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, SVS/BirdLife Schweiz, VCS Schweiz, WWF.