WWF erhebt Beschwerde gegen Luxuswohnhaus ausserhalb der Bauzone in Ennenda

 

Ein in der Landwirtschaftszone bestehendes kleines Ferienhaus in den Ennetbergen in der Gemeinde Ennenda soll abgerissen und als luxuriöses Wohnhaus neu aufgebaut werden. Drei kantonale Amtsstellen lehnten das Gesuch wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften und raumplanerischer Grundsätze ab. Einzig die Baudirektion stimmte dem Vorhaben zu.

Trotzdem erteilte der Gemeinderat Ennenda die Baubewilligung und wies die Einsprache des WWF ab. Auch der Regierungsrat schmetterte die dagegen erhobene Beschwerde mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung vor einem Monat ab. Der WWF sieht sich deshalb gezwungen, ans Verwaltungsgericht zu gelangen, um den bundesrechtlichen Bestimmungen Geltung zu verschaffen. Eine Ersatzbaute ausserhalb der Bauzone ist nur dann zulässig, wenn sie sich an die Identität des Vorgängerbaues in wesentlichen Zügen anlehnt. Keine Wahrung der Identität liegt gemäss Raumplanungsrecht definitionsgemäss immer dann vor, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30 Prozent oder 100 m2 erweitert wird. Beide Werte werden im geplanten Wohnhaus massiv überschritten: Die Ersatzbaute würde eine Flächensteigerung von 155 Prozent und eine Erweiterung von 245 m2 aufweisen. Der Bau ist auch sonst in keiner Weise mit dem heutigen Ferienhaus identisch.
Der Regierungsrat verfügte deshalb auf Wunsch der Bauherrschaft, dass die unzulässige Mehrfläche durch Zukauf von Bauten irgendwelcher Art (Wohnhaus, Stall oder Bunker) im Umkreis von einem Kilometer und deren Abbruch auszugleichen sei. Ein solcher Flächentransfer ist aber vom Gesetzgeber wohlweislich nicht vorgesehen. Damit würde das wichtigste Anliegen des Raumplanungsrechtes – die strenge Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet – faktisch ausgehöhlt. Im Rahmen der laufenden Revision des kantonalen Richtplans hat das Bundesamt für Raumentwicklung ARE denn auch klar und deutlich darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen nicht mit den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes vereinbar sei.
Das Projekt war bereits im Gemeinderat umstritten und führte zum Rücktritt des Baupräsidenten. Dieser sah zu Recht den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit missachtet. Der Entscheid des Gemeinde- und Regierungsrates ist vom Wunsch geprägt, einen neuen potenten Steuerzahler im Dorf respektiv im Kanton zu haben. Damit lässt sich aber die Missachtung geltenden Bundesrechts nicht rechtfertigen. Auch in diesem Fall gilt das Gebot der Rechtsgleichheit für alle gleichermassen.
Der Fall illustriert einmal mehr die Wichtigkeit des Verbandsbeschwerderechts. Einzig die Umweltverbände scheinen in solchen Konstellationen die nötige Unabhängigkeit zu haben, um die öffentlichen Interessen in angemessener Weise zu wahren. Würde das Beschwerderecht der Verbände abgeschafft oder eingeschränkt, würde das Umweltrecht nur noch dort umgesetzt, wo ihm keine wirtschaftlichen Interessen im Weg stehen.

Weitere Informationen:
Dr. Stefan Paradowski, Glarus, Geschäftsführer WWF Glarus, 055 640 84 09 G
Andy Luchsinger, Haslen, Vorstandsmitglied WWF Glarus, 055 647 35 64 G
Siehe auch: www.verbandsbeschwerde.ch

 

Aqua Viva, Archäologie Schweiz, Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz, Alpen-Initiative, Equiterre, Greenpeace, Greina-Stiftung, Helvetia Nostra/Fondation Franz Weber, Mountain Wilderness, Naturfreunde Schweiz, Praktischer Umweltschutz Schweiz, Pro Natura, Rheinaubund, SAC-Schweizer Alpenclub, Schweizerische Energie-Stiftung, Schweizerischer Fischerei-Verband, Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung, Schweizer Heimatschutz, Schweizer Wanderwege SAW, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, SVS/BirdLife Schweiz, VCS Schweiz, WWF.