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Das Beschwerderecht hat sich bewährt.
Die Schweiz hat das Verbandsbeschwerderecht 1966 eingeführt, zuerst im Natur- und Heimatschutzgesetz NHG, später im Umweltschutzgesetz USG. Zurzeit sind 30 Organisationen beschwerdeberechtigt.

Das Beschwerderecht ist kein Vetorecht.
Es kann lediglich dazu verhelfen, dass bei Bauvorhaben die geltenden Gesetze eingehalten werden. Entscheide fällen immer die Behörden oder Richter.

Das Beschwerderecht ist erfolgreich 

Gemäss einer Untersuchung der Universität Genf 2005 wurden zwischen 1996 und 2003 vor Bundesgericht 63% der Beschwerden teilweise oder ganz gut geheissen. Mit anderen Worten: In all diesen Fällen wäre ohne Beschwerde gegen geltendes Gesetz verstossen worden.

Die Organisationen nehmen ihr Recht verantwortungsvoll wahr.
Sie haben interne Richtlinien erlassen, damit keine unnötigen Rekurse Bauvorhaben blockieren.

Die Umwelt braucht einen Anwalt.
Die Schweiz verfügt im Umweltrecht über gute gesetzliche Grundlagen. Die Mängel liegen hauptsächlich beim Vollzug. Umweltrecht und Raumplanung sind nur mangelhaft koordiniert. Der laute Streit um das Beschwerderecht lenkt von der Tatsache ab, dass beim Umweltschutz Handlungsbedarf besteht. Die Umweltorganisationen haben 84 solcher Umwelt-Baustellen ausfindig gemacht.

 

Aqua Viva, Archäologie Schweiz, Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz, Alpen-Initiative, Equiterre, Greenpeace, Greina-Stiftung, Helvetia Nostra/Fondation Franz Weber, Mountain Wilderness, Naturfreunde Schweiz, Praktischer Umweltschutz Schweiz, Pro Natura, Rheinaubund, SAC-Schweizer Alpenclub, Schweizerische Energie-Stiftung, Schweizerischer Fischerei-Verband, Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung, Schweizer Heimatschutz, Schweizer Wanderwege SAW, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, SVS/BirdLife Schweiz, VCS Schweiz, WWF.